Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. August 2018 BEK 2018 95 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft March vom 11. Juni 2018, SUM 2018 1023);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March mit Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 11. Juni 2018 im Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) betr. mehrfache grobe Verletzung der Verkehrs- regeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) gestützt auf Art. 241 ff. StPO eine Hausdurchsu- chung anordnete;
- dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und im Wesentlichen beantragte, ihm sei sein Telefon baldmöglichst auszuhändigen, habe er doch schon am
8. Juni 2018 freiwillig einer Durchsuchung und Beschlagnahme des Telefons zugestimmt, um sich von dem Verdacht zu befreien, nunmehr müsste sich das Telefon jedoch für die Untersuchungsbehörde als nutzlos erweisen (KG- act. 1);
- dass die Beschwerde am 25. Juni 2018 beim Kantonsgericht einging und dem Beschuldigten gleichentags eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde (KG-act. 2);
- dass der Beschuldigte dem Kantonsgericht innert Frist keine Verbesse- rung der Beschwerde einreichte;
- dass die Staatsanwaltschaft March dem Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2018 die Akten überwies und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen, unter Hinweis darauf, dass geplant sei, die wichtigsten Einvernahmen am 16. Juli 2018 durchzuführen und die Möglichkeit bestehe, dass bereits dann, evtl. eine Woche später das Mobilte- lefon dem Beschuldigten wieder ausgehändigt werden könne (KG-act. 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Staatsanwaltschaft sodann mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die Beschlagnahme des Telefons aufhob und die Kantonspolizei Schwyz anwies, das Telefon dem Beschwerdeführer baldmöglichst auszuhändigen (KG-act. 6);
- dass damit das Verfahren gegenstandslos wurde und es demzufolge abzuschreiben ist, was den Parteien mit unwidersprochen gebliebener Verfü- gung vom 23. Juli 2018 angezeigt wurde (KG-act. 7);
- dass bei diesem Verfahrensausgang, mangels relevanten Aufwands und wegen des Nichteingangs einer Verbesserung der Beschwerde auf eine Kos- tenerhebung oder Entschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO);
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugespro- chen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. August 2018 kau